Stand der Dinge im März 2019

Stand der Dinge im März 2019

Vor dem Hintergrund des jüngsten Schreibens des Familienheim-Vorstands vom 30.01.20191 an die MieterInnen in der Wiehre und der entsprechenden Presseberichterstattung (BZ-Artikel vom 02.02.20192) möchten wir einen kurzen Bericht zu den Entwicklungen der letzten Wochen und der aktuellen Lage geben.

Gemeinderat einhellig für Erhalt der Sozialstruktur der Bewohnerschaft im Quartier

Der Gemeinderat hat mit einstimmigem Beschluss vom 27.11.2018 die Stadtverwaltung beauftragt, mit dem Vorstand des Familienheims für den Wohnungsbestand im Quartier zwischen den Wiehre-Bahnhöfen3 Verhandlungen mit dem Ziel zu führen, eine so genannte Abwendungsvereinbarung abzuschließen, mit der vor allem der Erhalt der Sozialstruktur der Bewohnerschaft in dem Gebiet gewährleistet wird. Der Beschluss sieht weiterhin vor, dass dem Gemeinderat von Seiten der Verwaltung die Aufstellung einer sozialen Erhaltungssatzung4 zur Beschlussfassung vorgelegt wird, sollte bis zum Mai 2019 keine derartige Abwendungsvereinbarung vorliegen. […]

Den aktuellen Sachstand am 12. März 2019 finden Sie in nachfolgenden PDF Dokument:

Wiehre für alle, Sachstand März 2019

Fußnoten:

3 Es handelt sich um folgende Häuser: Prinz-Eugen-Str. 19, 21, 23; Gerwigplatz 5, 7; Quäkerstr. 10, 12 und 1, 3, 5, 7, 9; Adalbert-Stifter-Str. 20, 22, 24, 26, 28, 30, 32, 34, 36, 38, 40, 42; Roseggerstr. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17 und 2, 4, 6; Dreikönigstr. 58; Türkenlouisstr. 49, 51, 53, 55, 57, 59, 61

4Auf Basis des städtebaulichen Instruments der sozialen Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB können Gemeinden in Fällen, in denen als Folge baulicher Maßnahmen eine Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung konkrete nachteilige städtebauliche Auswirkungen befürchten lässt, durch eine Satzung Gebiete bezeichnen, in denen für die Änderung, Nutzungsänderung und den Rückbau baulicher Anlagen eine besondere Genehmigung erforderlich ist.“ (Gemeinderatsdrucksache Sitzung vom 27.11.2018, S.3). Dies umfasst auch Modernisierungsmaßnahmen: Klassischer Anwendungsfall sind an sich intakte Gebiete, in denen es durch umfassende Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu einer Anhebung der Kaltmieten oder der Betriebskostenumlagen und damit zur Verdrängung der angestammten Wohnbevölkerung kommen kann.“ (ebd. S.4).